allgemeine Lieferbedingungen

1 Allgemeines

Diese Bedingungen finden Anwendung auf Kauf-, Werk- und Werklieferverträge zwischen dem ITW und dem Auftraggeber. Sie gelten gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGB-Gesetz. Andere Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Auch wenn die Auftragserteilung andere Bedingungen erhält oder wenn der Auftragsbestätigung andere Bedingungen beigefügt sind, heben sie diese Bedingungen nicht auf. Nebenabsprachen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.


2 Leistungsumfang, Angebot, Auftragserteilung

2.1 Der Leistungs- oder Lieferumfang wird durch schriftliche Angebote und Auftragsbestätigung oder durch gesonderten Vertrag wirksam.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 An allen dem Auftraggeber im Angebot vorgelegten Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Funktionsschemata, Schaltpläne und dgl. behält sich das ITW das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen sind dem ITW auf Verlangen zurückzureichen.


3 Preise

3.1 Die Preise gelten grundsätzlich ab ITW Chemnitz, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Die Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer.

3.2 Stellt sich bei der Auftragsrealisierung heraus, dass sich der vereinbarte Preis durch begründete Mehrkosten erhöht, wird der Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Verweigert der Auftraggeber seine Zustimmung und wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, erfolgt eine Übergabe der angearbeiteten Leistung gegen Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten.

3.3 Alle Auslagen für Versand, Verpackung und Transportversicherung frei Bestimmungsort des Auftraggebers werden dem Auftraggeber weiter berechnet.


4 Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern mit dem Auftraggeber keine anderslautenden Bedingungen vereinbart wurden, sind die Zahlungen wie folgt vorzunehmen:

a) Für Maschinen und Anlagen mit Zubehör:

1. Rate 30 % des Lieferpreises nach Auftragsbestätigung

2. Rate 60 % des Lieferpreises nach Lieferung

3. Rate 10 % des Lieferpreises 3 Monate nach Inbetriebnahme

Kann der Auftraggeber seine Inbetriebnahmevoraussetzungen innerhalb der vereinbarten Frist nicht schaffen, gilt die Zahlungsfrist für die 3. Rate ab dem Tag der erklärten Inbetriebnahmebereitschaft seitens des Auftragnehmers.


b) Für Ersatzteile, Reparaturen, Wartungen und sonstige Dienstleistungen: nach Versand bzw. nach Erfüllung der Leistung. Die Beträge sind zahlbar nach Rechnungserhalt, ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen oder binnen 10 Tagen abzgl. 2 % Skonto.


4.2 Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige vom ITW bestrittene Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.

4.3 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, berechnet das ITW für den Verzugszeitraum Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank.


5 Lieferfristen

5.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Übergabe aller zur Ausführung der Leistung vom Auftraggeber bereitzustellenden Dokumente, Vorrichtungen, Modelle etc.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das ITW verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.

5.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Beitrag zur ungestörten Auftragsabwicklung fristgemäß geleistet hat. Die Lieferfrist kann z.B. bei nachfolgenden Vorfällen unterbrochenund angemessen verlängert werden:a) bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen,b) bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages,c) im Falle höherer Gewalt, unvorhergesehener Betriebsstörungen, z.B. durch Arbeitsrechtskämpfe, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflusses des ITW liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung der Maschine oder Anlage von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Bei Nichteinhalten des Liefertermins aus genannten Gründen kann der Auftraggeber vom ITW keine Konventionalstrafe, Auftragsannulierung oder sonstige Schadensersatzansprüche verlangen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm die beim Transportunternehmen entstehenden Lagerkosten voll, bei Lagerung im ITW mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden vollen Kalendermonat berechnet.


6 Gefahrenübergang und Lieferungsannahme

6.1 Die Lieferung erfolgt ab ITW, sofern nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart ist.

6.2 Die Gefahr geht mit dem Absenden des Liefergegenstandes an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn eine Lieferung „franko Bestimmungsort“ vereinbart wurde, das ITW noch andere Leistungen, wie Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschine oder Anlage zu erbringen hat, oder Teillieferungen erfolgen.

6.3 Die Verpackung wird vom ITW festgelegt, sofern vom Auftraggeber keine besonderen Verpackungsvorschriften vorliegen.

6.4 Teillieferungen sind zulässig.

6.5 Jede Sendung wird vom ITW auf Kosten des Auftraggebers versichert, sofern er nicht ausdrücklich den Abschluss einer Transportversicherung durch das ITW ablehnt und damit das volle Transportrisiko übernimmt.

6.6 Die Leistungen sind vom Auftraggeber entgegen zu nehmen, auch wenn sie geringfügige Mängel aufweisen. Die Rechte aus Abschnitt 8 bleiben dabei unbeschadet.

6.7 Transportschäden hat der Auftraggeber dem Transportunternehmen direkt anzuzeigen. Sofern eine Transportversicherung vom ITW abgeschlossen wurde, ist dem ITW ein amtlicher Befund des Transportunternehmens über die festgestellten Schäden und Verlust unverzüglich zuzusenden, damit Ansprüche gegenüber der Transportversicherung geltend gemacht werden können.


7 Inbetriebnahme von Anlagen, Maschinen und Maschinenkomponenten

7.1 Für die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme gelieferter Anlagen, Maschinen, auch Software, beim Auftraggeber ist die Anwesenheit von Servicepersonal aus dem ITW vorzusehen. Alle von seiten des ITW zur Inbetriebnahme erforderlichen Aufwendungen sind im Angebot und im Festpreis enthalten, sofern kein gesonderter Inbetriebnahmevertrag abgeschlossen wurde.

7.2 Alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten für die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme müssen vom Abnehmer rechtzeitig vor Ankunft des Servicepersonals des ITW abgeschlossen sein. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls und auf seine Kosten qualifiziertes Personal für die Mitwirkung bei der Montage, Installation und Inbetriebnahme unserem Servicepersonal bereitzustellen. Gleiches gilt für erforderliche Materialien, Vorrichtungen usw.

7.3 Bei Arbeitsunfällen während der Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme bleibt die Verantwortung des ITW ausschließlich auf das eigene Personal beschränkt.

7.4 Notwendige Nacharbeiten an gelieferten Komponenten, die durch Art und Qualität des Arbeitsgutes / der Werkstücke / der Informationen verursacht werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern eine vorherige ausreichende Erprobung des Liefergegenstandes im ITW mit einer ausreichenden Menge gleichartigen Arbeitsgutes nicht möglich war.

7.5 Das ITW ist nicht verantwortlich für die im endgültigen Einsatz erzielten Produktionsleistungen, selbst dann, wenn bei der Angebotsabgabe Richtwerte genannt wurden. Dem Auftraggeber obliegt es, für das Betreiben des Liefergegenstandes geeignetes Bedienungs- und Wartungspersonal einzusetzen.

7.6 Die Inbetriebnahme ist mit dem Datum des Übergabe- und Übernahmeprotokolls abgeschlossen.


8 Gewährleistung für Anlagen, Maschinen, Maschinenkomponenten und Dienstleistungen

8.1 Das ITW übernimmt für 12 Monate ab Übergabe der Dienstleistung, Anlage, Maschine oder Maschinenkomponente die Gewährleistung dafür, dass diese im vertraglich vereinbarten Umfang nutzbar ist und die Ausführung mit Sorgfalt und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erfolgte. Davon abweichende Gewährleistungsfristen bedürfen der vertraglichen Regelung.

8.2 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften der Maschine, Anlage oder Softwareinstallation gehört, haftet das ITW unter Ausschluss weiterer Ansprücheim nachfolgenden Umfang:

8.2.1 Alle die Maschinen- oder Anlagenteile oder Softwareinstallationen werden unentgeltlich nach unserem Ermessen ausgebessert oder neu geliefert, die sich innerhalb von 12 Monaten seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.

8.2.2 Die Feststellung solcher Mängel hat der Auftraggeber dem ITW unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er darf ohne ausdrückliche Genehmigung keine Nachbesserung oder Reparatur selbst oder durch Dritte vornehmen, mit Ausnahme dringender Fälle der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden.

8.3 Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des ITW, so erlischt die Haftung gegenüber dem Auftraggeber spätestens neun Monate nach Gefahrübergang.

8.4 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die dem ITW gegenüber den Unterlieferanten zustehen.

8.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die beim Auftraggeber aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:Ausfälle infolge höherer Gewalt, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel und Schmierstoffe,eigenmächtiger Reparatur und Veränderungen an der Maschine oder Anlage. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.

8.6 Alle mit der Ausbesserung bzw. der Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, einschließlich des Versandes, werden vom ITW, getragen, wenn sich die Beanstandung des Auftraggebers alsberechtigt herausstellt. Alle anderen Kosten trägt der Auftraggeber.

8.7 Wenn vom Abnehmer eine Ausbesserung oder Instandsetzung in seinem Betrieb verlangt werden kann, übernimmt das ITW die Kosten für das Stellen des Servicepersonals. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Servicepersonal sofort nach Ankunft mit den notwendigen Garantiearbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Dem Servicepersonal entstehende Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungsarbeiten sowie sonstige Leistungen, die mit dem reklamierten Leistungsgegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

8.8 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiefrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.


9 Rechte an Erfindungen

9.1 Gelangt das ITW bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgabe zu schutzfähigen Ergebnissen, wird der Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Das ITW und der Auftraggeber vereinbaren die Anteile an Urheber- und Schutzrechten. Auf Verlangen kann der Auftraggeber an den vorgenannten Rechten mit Ausnahme des Know-how gegen ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten.

9.2 Werden bei der Erfüllung des Auftrages schon vorhandene Schutz- oder Urheberrechte des ITW verwandt, und benötigt der Auftraggeber diese zur Verwertung des Vertragsgegenstandes, so erhält er an diesen gegen Entgelt ein gesondert zu vereinbarendes nichtausschließliches Nutzungsrecht.

9.3 Das ITW behält ein unentgeltliches, nichtausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten und Urheberrechten, die bei der Erfüllung des Auftrages entstehen.


10 Geheimhaltung, Veröffentlichungen

10.1 Das ITW wird vertrauliche oder als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art Dritten nicht zugänglich machen. Für den Auftraggeber gilt gegenüber dem ITW eine entsprechende Verpflichtung.

10.2 Das ITW und seine Mitarbeiter sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die erreichten Ergebnisse, soweit sie grundsätzliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben, berechtigt. Im übrigen stimmt das ITW sich mit dem Auftraggeber ab.

10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, Ergebnisse auch auszugsweise, unter Nennung des Urhebers und des ITW zu veröffentlichen bzw. in der Werbung zu verwenden.


11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Das ITW bleibt uneingeschränkter Eigentümer des Liefergegenstandes bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag.

11.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor dem Übergang in sein Eigentum weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er das ITW unverzüglich davon zu benachrichtigen.


12 Rücktrittsrechte

12.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem ITW die Gesamtleistung vor Gefahrübergang trotz aller Bemühungen und Nachfristen unmöglich wird.

12.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 5 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der schriftlichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und wird diese Nachfrist vom ITW nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

12.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

12.4 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Folgeschäden.

12.5 Der Auftrag / Vertrag ist angemessen zu ändern, wenn im Falle unvorhergesehener Ereignisse, die auf den Betriebsablauf des ITW erhebliche Auswirkungen haben, sich der Inhalt und Umfang der Leistung des ITW erheblich verändern kann. Wird eine Vertragsänderung nicht akzeptiert, steht dem ITW das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

12.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.


13 Gerichtsstand

Der Geschäftssitz des ITW Chemnitz ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. Der Erfüllungsort ist Gerichtsstand. Das ITW ist auch berechtigt, am Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.

Stand Allgemeine Lieferbedingungen: 2023

SPEZIELLE LIEFERBEDINGUNEN

für die Durchführung der optischen 3D-Digitalisierung und die Weiterverarbeitung der Digitalisierdaten im Auftrage Dritter
1 Leistungsumfang, Vertragsgegenstand

Bei der Annahme eines Auftrages wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber über die Möglichkeiten und Grenzen der 3D-Digitalisierung informiert ist und die für den aktuellen Auftrag angebotene Vorgehensweise akzeptiert. Der durch das ITW zu erbringende Leistungsumfang wird im Angebot eindeutig beschrieben, wobei folgende Begriffs- und Leistungsdefinitionen gelten:


(1) Vorbehandlung der zu digitalisierenden Objekte

Die eingesetzten optischen 3D-Sensoren arbeiteten mit Halogenlicht. Dunkle, glänzende oder transparente Oberflächen liefern deshalb nur unzureichende Digitalisierergebnisse. Aus diesem Grunde erfolgt die Vorbehandlung derartiger Objektoberflächen mit Hilfe eines Kreidesprays, das in der Regel problemlos trocken oder nass abgewischt werden kann. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird das Einverständnis des Auftraggebers mit dieser im Angebot benannten Vorgehensweise vorausgesetzt.


(2) optische 3D-Digitalisierung (Digitalisierung)

Erfassung der vereinbarten, sichtbarer Oberflächenabschnitte eines durch den Auftraggeber bereitgestellten physischen Objektes mit Hilfe optischer 3DSensoren. Oberflächenabschnitte, die aufgrund des Triangulationswinkels der Sensorik nicht digitalisiert werden können, z.B. enge oder tiefe Einschnitte und schmale Stege, werden nach Vorlage der Objekte mündlich oder im Angebot benannt. Die Anzahl der erforderlichen Messaufnahmen, d.h. einzelne 3DMesspunktewolken mit angebotenem Punkteabstand, ist abhängig von Größe und Komplexität der zu digitalisierenden Oberflächen.


(3) Vorverarbeitung der Messpunktewolke

Diese Leistung umfasst das Fügen der einzelnen Messaufnahmen, das Bereinigen des Ergebnisses von Fehlerpunkten, die durch Fremdlichteinflüsse verursacht wurden, und das Entfernen von Messpunkten, die nicht zum Objekt gehören, sowie das Ausdünnen (Vergrößerung des Messpunkteabstandes) auf ein der Oberflächenkomplexität entsprechendes Maß.


(4) Ausrichtung der Messpunktewolke

Die Koordinaten der ermittelten Messpunkte beziehen sich auf das Koordinatensystem der 3D-Koordinatenmessmaschine (stationäre Digitalisierung) oder des Sensors (mobile Digitalisierung). Eine Ausrichtung der Koordinaten nach den Anforderungen des Auftraggebers ist möglich, wenn sich definierte Formelemente (Ebenen, Zylinder, Kugeln, Anrisspunkte, o.ä.) am Objekt befinden. In der Regel werden hierzu 3 ermittelbare Raumpunkte benötigt.


(5) Anfertigung geordneter Schnitte

Erzeugung von Schnitten in konstantem Abstand durch die Messpunktewolke, wobei Richtung und Abstand der Schnitte von der Komplexität der Oberflächenform abhängig sind und vereinbart werden können. Die Schnittfunktion liefert in der jeweiligen Blickrichtung einzelne Scans, die Koordinatenpunkte immer dort einbeziehen, wo sich in einem definierbaren Toleranz-“Tunnel“ Punkte der aktuellen Messpunktewolke befinden. Schnitte durch - aus Blickrichtung - steile oder gar senkrechte Bereiche der Messpunktewolke sind nicht für die Nachkonstruktion eines Objektes geeignet und sollten verworfen werden. Die Schnitte aus anderen Blickrichtungen liefern hierfür die erforderlichen Informationen.


(6) Flächenrückführung

Für die Flächenrückführung haben die Digitalisierdaten das Primat. Im Ergebnis entstehen Freiformflächen (NURBS; Non-Uniform Rational B-Spline and Surfaces). Ungewollte Oberflächenformen (Verschleiß, Ziehfalten, o.ä.) werden in der Messpunktewolke abgebildet und können - nur im Rahmen der Vertretbarkeit des Ausführenden - geglättet bzw. ausgebessert werden. Werkzeugtechnische Aspekte (Aushebeschrägen, Berücksichtigung von Aufspreizungen nach dem Ziehvorgang, u.ä,) werden bei der Flächenrückführung nicht einbezogen. Die Nach- bzw. Neukonstruktion eines Objektes oder eines zugehörigen Werkzeuges im Sinne von CAD wird in der Regel nicht angeboten.


(7) Triangulation (STL-Daten)

Für die Fertigung von Prototypen mit Hilfe von Rapid-Prototyping-Verfahren sowie für CAD-/CAM-Systeme mit entsprechender Schnittstelle können STL-Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Erzeugung der STL-Datensätze erfolgt durch Triangulation der vorverarbeiteten Digitalisierdaten.


(8) Soll-Ist-Vergleiche

Die Überprüfung der Maßhaltigkeit physischer Objekte ist durch flächenhaften Vergleich der Digitalisierdaten mit den zugehörigen CAD-Datensätzen möglich. Beide Datensätze werden hierbei über zu vereinbarende Ausrichtepunkte oder nach der Best-Fit-Methode zur Deckung gebracht. Die im Ergebnis entstehende Falschfarbendarstellung zeigt die existierenden Abweichungen auf.


(9) Datenformate

Die Bereitstellung der Ergebnisdaten erfolgt bevorzugt im ASCII-Format für geordnete oder ungeordnete Punktewolken, im STL-Binary- oder STL-ASCII-Format für triangulierte Punktewolken und im IGES- oder VDA-FS-Format für Kurven- und Flächendaten


2 Bereitstellung / Abnahme

(1) Die Bereitstellung der Ergebnisse der 3D-Digitalisierung erfolgt in der schriftlich oder mündlich zu vereinbarenden Form.(2) Die Abnahme der Ergebnisse gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Bereitstellung/Übersendung unter genauer Bezeichnung des Mangels ausdrücklich der Abnahme widerspricht.


3 Gewährleistung / Haftung

(1) Das ITW steht im Rahmen der Gewährleistung dafür ein, dass die gelieferten Ergebnisse der 3D-Digitalisierung den vereinbarten und im Angebot definierten Leistungen entsprechen.(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der Datenbereitstellung. Sie beträgt 6 Monate.

(3) Fehler in den übergebenen Ergebnisses, die unter die Gewährleistungspflichten fallen, werden vom ITW in einem angemessenen Zeitrahmen kostenlos behoben.

(4) Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn die Weiterverarbeitung der bereitgestellten Ergebnisse mit Hilfe von CAD/CAM-Systemen Dritter aufgrund der Datenkomplexität oder aufgrund unterschiedlicher Datenformat-Interpretationen erschwert oder nicht möglich wird.

(5) Für Beschädigungen am zu digitalisierenden Objekt haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn grob fahrlässiges Verhalten zur Beschädigung führte. Für Schäden oder den Verlust des Objektes während des Transportes durch Dritte haftet der Auftragnehmer nicht.

(6) Eine über die Fehlerbeseitigung hinausgehende Haftung, gleich welcher Art, insbesondere die Übernahme von Folge- und indirekten Schäden ist ausgeschlossen.


4 Geheimhaltung

(1) Aufträge zur optischen 3D-Digitalisierung und Weiterverarbeitung der Digitalisierdaten werden vertraulich behandelt. Besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung müssen schriftlich vereinbart sein.

(2) Die Objekte selbst sowie Bildinformationen zum Objekt finden in Veröffentlichungen des ITW keine Verwendung, es sei denn, dass für die Veröffentlichung eine eindeutige Freigabe durch den Auftraggeber vorliegt. Die Freigabe gilt auch als erteilt, wenn sie in mündlicher Form erfolgt.

(3) Die Weitergabe jeglicher Informationen an Dritte, z.B. zwecks Weiterbearbeitung der Digitalisierdaten, erfolgt nur im direkten Auftrag des Auftraggebers. Dieser Auftrag gilt auch bei mündlicher Vereinbarung als erteilt.

(4) Die Digitalisierdaten werden im ITW für einen Zeitraum von 6 Monaten archiviert und danach auf dem betreffenden Computer gelöscht. Davon abweichende Zeiträume bedürfen der Vereinbarung.


5 Sonstiges

(1) Die vorstehenden „Speziellen Lieferbedingungen des ITW für die Durchführung der optischen 3D-Digitalisierung und die Weiterverarbeitung der Digitalisierdaten im Auftrage Dritter“ gelten immer in Verbindung mit den „Allgemeinen Lieferbedingungen des ITW“.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger gültiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand spezielle Lieferbedingungen: 2023




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